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GEWALTSCHUTZGESETZ
Häusliche
Gewalt ist nicht länger privat!
Häusliche Gewalt ist in unserer Gesellschaft mittlerweile zu einem
politischen Thema geworden, betroffene Frauen bekommen endlich die notwendige
staatliche Unterstützung.
Der Täter
muss gehen!
Wenn Sie Gewalt oder Androhung von Gewalt durch Ihren Partner, Ehemann
oder durch ein Familienmitglied ausgesetzt sind, dürfen Sie in
der gemeinsamen Wohnung bleiben, der Täter muss gehen. Die Polizei
kann in akuten Gefahrensituationen dem Täter vor Ort sofort bis
zu 10 Tagen Hausverbot erteilen; in dieser Zeit können Sie sich
in Ruhe überlegen, ob Sie zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten
in Anspruch nehmen möchten.
Nutzen Sie die zivilrechtlichen
Schutzmöglichkeiten!
Wenn Sie zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen möchten,
können Sie bei Gericht (auch per Eilverfahren) u.a.
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Schutzanordnungen
(jegliche Form des Kontaktes wird dem Täter untersagt; jeder
Verstoß bedeutet eine Straftat) |
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eine
zunächst befristete Zuweisung der Wohnung
beantragen. |
Holen
Sie sich Rechtsbeistand!
Für die notwendigen Schritte, die möglichst schnell eingeleitet
werden sollten, ist rechtlicher Beistand hilfreich.
Für den Kreis
Gütersloh gibt es einen Bereitschaftsdienst von AnwältInnen,
der unter der Telefonnummer 0160-94 60 43 02 von 8 bis 22 Uhr
zu erreichen ist. Bei geringem (oder gar keinem) Einkommen steht Ihnen
Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu.
Holen Sie sich
unsere Unterstützung!
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne
weiter.

Fon:
0 52 41 / 2 50 21 Di: 10.00 -12.00 h, Mi. 14.00 - 16.00 h, Do:
17.00 - 19.00 h
Ausführlichere
Informationen zum Gewaltschutzgesetz finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de
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